Hundeangriff

Der Hundehalter haftet auch für Abwehrschäden, die entstehen, weil sich ein Dritter

mit effektiven Maßnahmen des freilaufenden Hundes erwehren muss.

In der Regel kann dem Abwehrenden kein Mitverschulden zugerechnet werden.

Das OLG Koblenz  hat dies im Okt.  2018 für den Fall entschieden, in dem sich ein Mann mit einem Ast einen angreifenden Gordon Setter vom Leib hielt, dabei ausrutschte und sich verletzte.

Der Verletzte bekam die Behandlungskosten und den Schaden nebst Schmerzensgeld voll erstattet.