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Wird auf einem Werbekanal ein ohne weiteres abrufbares Video mit Werbung für einen Personenkraftwagen eingestellt, so sind dort Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziell spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.
BGH,Urteil vom 13.09.2018
-I ZR 117/15-,
Rechtsanwaltskanzlei
Tillmann Gotha