Häufig kann der Nachbar sein Grundstück nur durch ein grundbuchrechtlich gesichertes Wegerecht über das Eigentum des anliegenden Nachbarn erreichen. Das Interesse des Eigentümers, den Weg und damit sein Eigentum/Grundstück durch eine Einfriedung und ein Tor mit Verschlussmöglichkeit zu sichern, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn sein Wegerecht nicht dadurch erschwert werden darf, indem ein nach jeder Durchfahrt zu schließendes Tor angebracht wird. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Grundstückseigentümer ein konkretes Sicherungsinteresse nachweisen muss. Es reicht grundsätzlich nicht aus, den allgemeinen Schutz des Grundeigentums als Argument dafür anzubringen, ein ständig zu verschließendes Tor zu installieren. Nur wenn die Umstände des Einzelfalles es gebieten, dass der Eigentümer ein berechtigtes Interesse auf grundsätzlich permanenten Verschluss seines Eigentumes ins Feld führen kann, darf deshalb das Wegerecht durch das Anbringen eines Tors, verbunden mit einer ständigen Verschlussauflage des Tors, eingeschränkt werden.
BGH, Urteil vom 16.04.2021, Az. V ZR 17/20