Unabhängig von der Annahme oder Angabe welchen Meistertitels ein Vertrag zustande gekommen ist, führt dies nach Einschätzung des Oberlandesgerichts in Köln vom 16.12.2021 nicht zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Werkvertrages. Der Auftraggeber hat sich deshalb an den Vertrag festhalten zu lassen. Ihm verbleibt es lediglich, unter Umständen eine Anfechtung oder den Rücktritt vom Vertrag zu erwägen.