Kann der Krieg Russlands gegen die Ukraine Auswirkungen auf die von den Parteien vor Kriegsbeginn geschlossenen Verträge über Materiallieferungen mit ihren Handelspartnern haben?
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt unter § 313 die Vorschrift über die Störung der Geschäftsgrundlage. § 313 Abs. 1 BGB regelt:
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorher gesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Eine Auswirkung des russischen Angriffskrieges ist, Preise z. B. bei Stahl, Holz, Kunststoff und Öl pp. steigen. Es wird sicher in dem einen oder anderen Fall zur Folge haben, dass das wirtschaftliche Interesse an dem Geschäft entfällt. Übersteigt im Einzelfall die Preissteigerung deutlich den üblichen Rahmen, so wird sich unter Berücksichtigung aller einzelnen Umstände immer wieder über den Wegfall der Geschäftsgrundlage diskutieren lassen. Für diesen Fall regelt § 313 in Abs. 3 BGB zunächst, dass der Vertrag entsprechend anzupassen ist. Konkret bedeutet dies, das Preissteigerungen entsprechend der Gestaltung des vertraglichen Entgeltes zu berücksichtigen und in den Vertrag einzupreisen sind. Ist dies der Auftragnehmerseite unzumutbar, kommt Rücktritt oder Kündigung in Betracht.